Vermögensgebühr - Besetzung von öffentlichem Grund

  • Wer öffentliche Flächen und Räume dauerhaft oder zeitweilig besetzen will, muss bei der Gemeinde ein eigenes Ansuchen um dauerhafte/zeitweilige Besetzung mindestens 20 Tage vor der Besetzung einreichen.
  • Der Unterfertigte muss im Falle von dauerhafter Besetzung eine jährliche Gebühr entrichten, und bei zeitweiliger Besetzung eine einmalige auf Tage berechnete Gebühr. Dieselbe wird laut mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 2 vom 25.02.2021 genehmigter Verordnung je nach Art und Dauer der Besetzung sowie nach Zone berechnet.
  • Tarife:
    • Dauerhafte Besetzungen: 24,23 € für die Zone A, 12,12 € für die Zone B und 7,27 € für die Zone C.
    • Zeitweilige Besetzungen: 0,54 € für die Zone A, 0,27 € für die Zone B und 0,16 € für die Zone C.


Zuständig