Vermögensgebühr - Werbung

  • Wer Werbemittel entlang der Gemeindestraßen oder in Sichtweite derselben zum Zwecke der Werbeaussendung anbringen möchte, muss von der Gemeinde ermächtigt werden. Hierfür ist eine eigene Erklärung einzureichen. Die Erklärung muss auch dann abgegeben werden, wenn es zu einer Änderung der Werbung kommt, die eine Änderung der Werbefläche oder der Art der durchgeführten Werbung mit sich bringt.
  • Änderungen und Abmeldungen müssen immer innerhalb 31. Januar des Bezugsjahres schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die entsprechende Gebühr wird vom zuständigen Amt auf Grund des Standortes, der Größe und der Art der Werbeaufschrift (einfach oder beleuchtet) berechnet.
  • Der Antrag auf Ermächtigung ist nicht erforderlich und wird durch eine Erklärung erfüllt, die vor Beginn der Werbeaussendungen bei der Gemeinde oder dem Konzessionär eingereicht werden muss, im Falle von Werbeformen, die wie folgt durchgeführt werden:
    • Plakate;
    • Werbung auf Kraftfahrzeugen;
    • alle Werbeaussendungen, die nach den geltenden Vorschriften keiner behördlichen Genehmigung bedürfen;
  • Tarife:
    Es wird zwischen Tages- und Jahresstandarttarif (laut Anhang C der Verordnung) unterschieden


Zuständig